Steuern Infos

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1. Steuern spart man indem Beiträge in die Säule 3a geleistet werden!

Grund: Beiträge in die Säule 3a können im vollen Umfang vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden (Art. 7 Abs. 1 BVV3). Bis zum Bezug der Kapitalleistungen im Vorsorgefall (Alter, Tod oder Invalidität) unterliegt das einbezahlte Kapital weder der Einkommens- noch der Vermögenssteuer. Erst die Auszahlung unterliegt einer separaten Jahressteuer zum günstigen Vorsorgetarif (Art. 11 Abs. 3 StHG).

Achtung: Der Beitrag muss im laufenden Steuerjahr bei der Vorsorgeeinrichtung ankommen. Die Einzahlung sollte also rechtzeitig, nach möglichkeit eine Woche vor ablauf des aktuellen Jahres vorgenommen werden.

Angestellte mit Pensionskasse dürfen jedes Jahr einen Maximalbetrag (Stand 2009) 6'566 Franken einzahlen. Bei Personen ohne Pensionskasse sind es 20% des AHV-pflichtigen Einkommens, maximal aber 32'832 Franken. Beiträge in die Säule 3a können bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV (Art. 21 Abs. 1 AHVG) geleistet werden.

Im Jahr, in dem das ordentliche Rentenalter erreicht wird, kann der volle Beitrag geleistet werden (Art. 7 Abs. 3 und 4 BVV 3). Sind beide Ehegatten erwerbstätig und leisten beide Beiträge in die Säule 3a, so können beide Ehegatten den Abzug vornehmen (Art. 7 Abs. 2 BVV 3). Weitere Informationen hierzu gibt's im Kreisschreiben Nr. 2 1987/88 der ESTV.

2. Steuern spart man durch Einkauf in die Pensionskasse

Grund: Einkäufe in die Pensionskasse können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden (Art. 81 BVG). Die Höhe des zulässigen Einkaufs ist von der individuellen Deckungslücke abhängig und kann bei der Pensionskasse erfragt werden. Der Abzug reduziert sich um allfällige Guthaben auf Freizügigkeitskonten und allfällige Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung. Seit dem 1. Januar 2001 ist der Einkauf zusätzlich betraglich limitiert auf Fr. 74'160 multipliziert mit der Anzahl Jahre seit Eintritt in die Pensionskasse bis zum ordentlichen Pensionierungsalter (Art. 79a BVG, Art. 60a BVV2 und Kreisschreiben Nr. 3 der ESTV 2000/2001).

Achtung: Einzelne Kantone lassen einen Einkauf in den letzten drei bis fünf Jahren vor der Pensionierung nicht zum Abzug zu, da sie in diesen Fällen eine Steuerumgehung annehmen (vgl. z.B. die Mitteilungen der Kantone Aargau, Graubünden, Baselland und St. Gallen). Im Zweifelsfall empfiehlt sich deshalb eine Anfrage bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung.

3. Steuern spart man indem Erwerbsunterbrüche über den Jahreswechsel gelegt werden

Eine Weltreise, ein unbezahlter Urlaub oder jede andere Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sollte wegen der Progression nach Möglichkeit über den Jahreswechsel gelegt werden.

Wer im Jahr 2010 durchgehend erwerbstätig ist und im Jahr 2011 auf eine einjährige Weltreise geht, macht aus steuerlicher Sicht einen Fehler. Geschickter wäre es, die einjährige Weltreise bereits im Juli 2010 zu beginnen. Konkret: Eine unverheiratete Person in der Stadt Zürich, die im Jahr 2010 insgesamt 100'000 Franken verdient und im Jahr 2011 eine Weltreise unternimmt, schuldet Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern von insgesamt 15'685 Franken (Tarif 2010, Homepage ESTV). Wird die Weltreise von Juli 2010 bis Juni 2011 durchgeführt, so dass in den Jahren 2010 und 2011 je 50'000 Franken verdient werden, beträgt die Steuer für beide Jahre bloss 8'932 Franken. Steuerersparnis: 44 Prozent. Bei der direkten Bundessteuer beträgt die Steuerersparnis sogar über 70 Prozent (720 statt 2553 Franken). Auf der Homepage der ESTV lassen sich beliebige weitere Varianten rechnen.

4. Steuern spart man indem Arztbesuche in die erste Jahreshälfte gelegt werden

Grund: In allen Kantonen sind die selbst getragenen Krankheitskosten steuerlich abziehbar, soweit sie einen vom kantonalen Recht bestimmten Selbstbehalt übersteigen (Art. 9 Abs. 2 Bst. h StHG) . In den meisten Kantonen beträgt der Selbstbehalt - wie für die direkte Bundessteuer (Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG) - fünf Prozent des "Reineinkommens" (Selbstbehalt in den Kantonen vgl. Steuermäppchen der ESTV).

Um vom Abzug für Krankheitskosen zu profitieren, sollten deshalb nicht dringende Arztbesuche, Theraphien etc. nach Möglichkeit in die erste Jahreshälfte gelegt werden. So wird sichergestellt, dass alle (Teil-) Rechnungen noch im gleichen Jahr eintreffen und der Abzug nicht wegen des Selbstbehaltes verloren geht. Beispiel: Belaufen sich verschiedene Rechnungen auf insgesamt 6'000 Franken und beträgt der Selbstbehalt 4'000 Franken (5 % von 80'000), so ist ein Abzug von 2'000 Franken möglich, wenn alle Rechnungen im gleichen Jahr eintreffen. Weitere Informationen zum Abzug der Krankheitskosten gibt's im Kreisschreiben Nr. 16 1995/96 der ESTV.

5. Steuern spart man indem Schwiegersöhne nicht (direkt) beschenkt werden

Schenkungen an Schwiegersöhne (und Schwiegetöchter) gelten als Schenkungen an Nichtverwandte. Sie unterliegen deshalb in den meisten Kantonen hohen Schenkungssteuern (vgl. Darstellung der ESTV).

Diese hohen Schenkungssteuern lassen sich vermeiden, indem in einem ersten Schritt nicht der Schwiegersohn, sondern die Tochter beschenkt wird. Die Tochter kann anschliessend in einem zweiten Schritt ihren Ehemann beschenken. Zivilrechtlich liegen dann zwei Schenkungen vor, die steuerlich privilegiert sind: Denn Schenkungen an Ehegatten und Kinder sind steuerfrei oder unterliegen einem günstigen Tarif (vgl. Übersicht der ESTV). Achtung: Liegen die beiden Schenkungen zeitlich sehr nahe beieinander, könnte die kantonale Steuerverwaltung eine Steuerumgehung annehmen. Im Zweifelsfall lohnt sich eine vorgängige Anfrage.

6. Steuern spart man indem die Kinder Miete zahlen

Überlassen Eltern ihre Liegenschaft gratis den eigenen Kinder (Gebrauchsleihe), sind sie weiterhin verpflichtet den Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern. Wird hingegen die Liegenschaft (zu einem günstigen Mietzins) vermietet, dann ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur der vereinbarte Mietzins steuerbar (BGE 115 Ia 329ff vom 22.12.1989.).

Achtung: Einige Steuerverwaltungen betrachten die Differenz zwischen dem Eigenmietwert und dem vereinbarten Mietzins als Schenkung. Meist ist das unschädlich, weil Schenkungen an die Nachkommen steuerfrei sind oder von einem hohen Freibetrag und günstigen Steuersätzen profitieren. Und: In einzelnen Kantonen ist entgegen der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts auch bei einem vereinbarten Mietzins immer mindestens der Eigenmietwert steuerbar (vgl. z.B. Kanton St. Gallen). Im Zweifelsfall ist deshalb die kantonale Steuerverwaltung anzufragen.

7. Steuern spart man indem das Vermögen in Liegenschaften (am richtigen Ort) investiert wird!

Wer sein Vermögen in Liegenschaften investiert, profitiert in jedem Fall von einer reduzierten Vermögenssteuer, denn massgeblich ist nicht der Verkehrswert der Liegenschaft, sondern der amtliche Wert, der 20 bis 50 Prozent unter dem Verkehrswert liegt.

Wer sein Vermögen in Liegenschaften investiert, kann jedoch zudem mit einer geschickten Wahl des Liegenschaftskantons die Einkommens- und Vermögenssteuern tief halten. Grund: Liegenschaften und deren Ertrag sind nicht am Wohnsitz, sondern am Liegenschaftsort steuerpflichtig. Die Wahl einer steuergünstigen Gemeinde ist damit ausschlaggebend (vgl. Steuerbelastung in den Gemeinden). Aber Achtung: Letztlich entscheidend ist immer nur die Gesamtrendite. Nebst den Steuern sollten auch die anderen Faktoren mitberücksichtigt werden.

8. Steuern spart man durch Kauf von Aktien statt Obligationen

Grund: Fest verzinsliche Papiere wie Obligationen werfen zwar einen regelmässigen Ertrag ab. Diese Zinsen unterliegen aber vollumfänglich der Einkommenssteuer, so dass ein guter Teil des Gewinns an den Fiskus abgeliefert werden muss (Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG ).

Aktien hingegen können nach einiger Zeit gewinnbringend verkauft werden und der dabei erzielte Gewinn ist vollumfänglich steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG). Für ein Engagement in Aktien könnte heute nach den Kursstürzen an den Börsen der richtige Zeitpunkt sein. Doch Achtung: Eine Garantie, dass es die gekauften Aktien tatsächlich an Wert zunehmen gibt es nicht. Und: Wer zu fleissig Aktien kauft und verkauft, könnte von den Steuerbehörden als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler betrachtet werden. Allfällige Gewinnen würden dann als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert (Art. 18 Abs. 1 DBG).

9. Steuern spart man indem Wein getrunken statt verkauft wird

Wer sich während Jahren einen grossen Weinkeller anlegt, muss damit rechnen, dass bei einem allfälligen Verkauf steuerbares steuerbares Erwerbseinkommen (Art. 18 Abs. 1 DBG) und nicht ein steuerfreier Kapitalgewinn (Art. 16 Abs. 3 DBG) angenommen wird.

Das Bundesgericht hat vor kurzem einen entsprechenden Entscheid im Internet veröffentlicht (BGE vom 17.9.2002). Darin wird festgehalten, dass beim Verkauf von Wein - ähnlich wie beim Verkauf von Liegenschaften - ein einmaliger Verkauf genügen kann, um Gewerbsmässigkeit anzunehmen. Dabei kann Gewerbsmässigkeit auch ohne Einsatz fremder Mittel, ohne Vorliegen besonderer besondere Geschäftseinrichtungen und ohne Zusammenhang mit dem eigenen Beruf gegeben sein. Entscheidend sind die konkreten Umstände im Einzelfall. Spätestens wenn die Weinsammlung so gross ist, dass sie realistischerweise nicht mehr selbst konsumiert werden könnte, müsse von einer Gewinnstrebigkeit ausgegangen werden, was die Sache steuerbar macht.

10. Steuern spart man mit zinslosen Darlehen an die Kinder

Geldleistungen an die erwachsenen Kinder können vom steuerbaren Einkommen in der Regel nicht abgezogen werden. Im Gegenteil schulden die Kinder unter Umständen hierfür sogar Schenkungssteuern. Erhalten die Kinder stattdessen zinslose Darlehen, so realisieren die Kinder (und nicht die Eltern) den Ertrag aus dem geliehenen Vermögen. Dadurch vermindert sich das (hohe) steuerbare Einkommen der Eltern und es erhöht sich das (tiefe) steuerbare Einkommen der Kinder. Wegen der Progression ergibt sich so gesamthaft betrachtet eine geringere Steuerbelastung für Eltern und Kinder.

Und: Steht das entsprechende Kapital den Eltern nicht bar zur Verfügung, könnte sich eine Erhöhung der Hypothek lohnen: Die Steuerersparnis der Eltern aus dem zusätzlichen Schuldzinsenabzug dürfte höher sein als die von den Kindern wegen dem Ertrag aus dem geliehenen Vermögen zusätzlich geschuldeten Steuern.

11. Steuern spart man indem Vermögen in eine rückkaufsfähige Lebensversicherung investiert wird

Grund: Erträge auf dem eigenen Vermögen sind normalerweise steuerbar (Art. 20 Abs. 1 DBG und Art. 7 Abs. 1 StHG). Weil aber die Selbstvorsorge steuerlich gefördert werden soll, sind Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen steuerfrei (Art. 24 Bst. b DBG und Art. 7 Abs. 4 Bst. d StHG).

Dabei können Kapitalversicherungen nicht nur mit jährlichen Prämien finanziert werden. Sie können auch mit einer einmaligen Investition "gekauft" werden. Erträge aus "gekauften" Kapitalversicherungen (sog. Einmalprämienversicherungen) sind ebenfalls steuerfrei. Im Erlebensfall und bei Rückkauf ist die Steuerfreiheit gegeben, wenn die Auszahlung nach dem 60 Altersjahr aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertrages erfolgt, der vor dem 66. Alterjahr abgeschlossen wurde (Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG und Art. 7 Abs. 1 ter StHG). Die Einzelheiten sind im Kreisschreiben Nr. 24 1995/96 der ESTV festgehalten.

12. Steuern spart man indem Scheidung oder Trennung auf den Jahresbeginn gelegt werden! 

Die meisten Kantone sehen vor, dass Ehegatten im Jahr der Scheidung oder Trennung separat besteuert werden. In einzelnen Kantonen ergibt sich bei einer Scheidung oder Trennung am Jahresende eine insgesamt bis zu 50 Prozent höhere Steuerbelastung.

Grund: Unterhaltsbeiträge an geschiedene oder getrennte Ehegatten sind steuerlich abziehbar (Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG und Art. 9 Abs. 2 Bst. c StHG). Bei einer Scheidung oder Trennung am Jahresende können für das laufende Jahr noch keine oder erst wenige Unterhaltsbeiträge steuerlich wirksam zum Abzug gebracht werden. Dadurch ist das ausgewiesene Einkommen des einen Ehegatten sehr hoch, dasjenige des anderen Ehegatten sehr tief. Wegen des progressiven Steuertarifs ergibt sich so insgesamt eine deutlich höhere Steuerbelastung. Scheidung und Trennung sollten daher keinesfalls am Jahresende sondern unbedingt zu Jahresbeginn vorgenommen werden!

13. Steuern spart man indem der nicht dringende Liegenschaftsunterhalt aufgespart wird

Grund: In den meisten Kantonen kann jedes Jahr zwischen dem Abzug für die tatsächlichen Unterhaltskosten und dem Abzug einer Pauschale gewählt werden (vgl. Darstellung der ESTV zu den Abzügen für Liegenschaftsunterhaltskosten). Solange die tatsächlichen Unterhaltskosten nicht grösser sind als der zulässige Pauschalabzug lohnt sich die Geltendmachung der tatsächlichen Kosten nicht.

Damit die tatsächlichen Liegenschaftskosten nicht "wirkungslos" verpuffen, können nicht dringende Arbeiten aufgespart oder vorgezogen werden, so dass sie im gleichen Jahr anfallen. Entscheidend ist das Rechnungsdatum. So kann zumindest alle paar Jahre der höhere Abzug für die tatsächlichen Unterhaltskosten geltend gemacht werden. Immer zu beachten: Steuerlich abziehbar sind nur die eigentlichen Unterhaltskosten (Renovationen, Reparaturen). Wertvermehrende Anlagekosten (Ausbau Dachstock, Anbau eines Wintergartens etc.) sind nicht abziehbar.

14. Steuern spart man indem Schenkungen an Konkubinatspartner sorgfältig geplant werden! 

Die wenigsten Kantons stellen Konkubinatspartner bei der Schenkungssteuer den Ehegatten gleich. Während Schenkungen an Ehegatten in den meisten Kantonen steuerfrei sind (vgl. Darstellung der ESTV), schulden Konkubinatspartner in einzelnen Kantonen gemäss dem Tarif für Nichtverwandte Steuersätze bis über 50 %!

Diese Schenkungssteuern lassen sich vermeiden, wenn die Schenkung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird und das Vermögen bis dahin in eine ausserkantonale Liegenschaft investiert wird. Eine spätere Schenkung der Liegenschaft ist nämlich steuergünstig möglich, wenn der Liegenschaftskanton keine Schenkungssteuer kennt (z.B. Kanton Schwyz) oder die Konkubinatspaare wie Ehegatten privilegiert. Achtung: Wenn die ausserkantonale Liegenschaft bereits kurz nach dem Erwerb verschenkt wird, könnten die Steuerbehörden eine Steuerumgehung annehmen.

15. Steuern spart man durch Abtretung der Liegenschaft unter Vorbehalt einer Nutzniessung! 

Grund: Der Schenkungssteuer unterliegt in diesen Fällen nur der amtliche Wert der Liegenschaft abzüglich des Wertes der vorbehaltenen Nutzniessung. Je früher eine Liegenschaft an die künftigen Erben abgetreten wird, umso höher ist der Wert der Nutzniessung und um so tiefer ist der Wert der erhaltenen Schenkung.

Im Zeitpunkt des Erbgangs ist keine weitere Erbschafts- oder Schenkungssteuer mehr geschuldet. Die Liegenschaft geht also insgesamt betrachtet teilweise steuerfrei auf die Erben über. Details zu den Erbschafts- und Schenkungssteuern in den Kantonen sind in der diesbezüglichen Darstellung der ESTV zu finden.

16. Steuern spart man indem Vorsorgeleistungen in verschiedenen Jahren bezogen werden

Kapitalleistungen aus Vorsorge unterliegen in allen Kantonen einem separaten Tarif. Mehrere Kapitalleistungen des gleichen Jahres werden zur Satzbestimmmung zusammengerechnet. Aus steuerlicher Sicht ist es deshalb sinnvoll, Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen (Art. 13 BVG), Freizügigkeitskonten (Art. 16 FZV) und der Säule 3a (Art. 3 BVV3) in verschiedenen Jahren zu beziehen.

Sinnvoll ist etwa auch ein Vorbezug von Pensionkassegeldern für Zwecke des selbstbewohnten Eigentums (Art 30 Bst. c BVG) oder die Errichtung mehrerer Konti Säule 3a, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufgelöst werden können. Und: Ehegatten sollten die ihnen zustehenden Vorsorgeleistungen aus dem gleichen Grund in unterschiedlichen Jahren beziehen. Achtung: In einzelnen Kantonen werden zur Satzbestimmung die Vorsorgeleistungen mehrerer Jahre zusammengerechnet (vgl. Kanton Thurgau). Auskunft gibt im Einzelfall die kantonale Steuerverwaltung.

17. Steuern spart man indem Einkäufe in die zweite Säule gestaffelt werden

Weil mit zunehmendem Einkommen die Steuerbelastung überproportional steigt, lohnt es sich, steuerlich abziehbaren Aufwand über mehrere Jahre zu verteilen. So kann die Spitze der Progression gebrochen werden und die durch den Abzug mögliche Steuerersparnis wird maximiert. Generell gilt: Je höher der abziehbare Aufwand, umso mehr lohnt sich eine Verteilung über die Jahre.

Ist beispielsweise ein Einkauf von Fr. 50'000 in die zweite Säule zulässig, so ist die Steuerersparnis insgesamt grösser, wenn anstelle eines einmaligen Einkaufs von 50'000 Franken während fünf Jahren je 10'000 Franken einbezahlt werden. Konkret: Eine verheiratete Person in der Stadt Zürich mit einem Bruttolohn von 100'000 Franken spart bei einem Soforteinkauf 9'299 Franken, bei einem gestaffelten Einkauf hingegen insgesamt 10'950 Franken Steuern (Tarif 2002, Homepage ESTV). Auf der Homepage der ESTV lassen sich beliebige weitere Varianten rechnen.

18. Steuern spart man indem man zügelt, doch wohin?

Die Steuerbelastung ist von Kanton zu Kanton, von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch. Auf der Homepage der ESTV kann für jede schweizerische Gemeinde je nach Zivilstand, Anzahl Kinder etc. die prozentuale Steuerbelastung bei einem bestimmten Bruttolohn nachgelesen werden. Überraschend: Nicht immer ist der Kanton Zug erste Wahl. Bei ganz tiefen Löhnen kann auch mal der Kanton Waadt die Nase vorne haben.

Ein Wohnsitzwechsel kann sich übrigens auch Ende Jahr noch lohnen. Seit dem Jahr 2001 (VS, TI, VD ab 2003) besteht die Einkommens- und Vermögenssteuerpflicht für das ganze Jahr in demjenigen Kanton, in welchem sich der Wohnsitz am Ende des Jahres befindet (Art. 68 Abs. 1 StHG). Ausnahme: Kapitalleistungen aus Vorsorge sind in demjenigen Kanton zu versteuern, in welchem sich der Wohnsitz im Zeitpunkt der Fälligkeit der Vorsorgeleistung befindet (Art. 68 Abs. 1 StHG). Übersicht zu den Tarifen für Vorsorgeleistungen: Steuermäppchen der ESTV.

19. Steuern spart man durch Fremdfinanzierung einer rückkaufsfähigen Kapitalversicherung

Weil Versicherungsprämien steuerlich nur in begrenztem Umfang abziehbar sind, lohnt es sich unter Umständen, anstelle einer prämienfinanzierten Lebensversicherung eine Einmalprämienversicherung abzuschliessen und die Einmalprämie durch Aufnahme eines Darlehens zu finanzieren. Im Gegensatz zu den Versicherungsprämien sind die Schuldzinsen vollumfänglich abziehbar, sofern sie nicht "Fr. 50'000 zuzüglich Höhe der Bruttovermögenserträge" übersteigen (Art. 9 Abs. 2 Bst. a StHG und Art. 33 Abs. 1 Bst. a DBG).

Achtung: Einige Kantone prüfen, ob das Darlehen auch anders als durch Verpfändung der Versicherungspolice sichergestellt werden könnte. Ist das nicht der Fall, wird eine Steuerumgehung angenommen und der Schuldzinsenabzug wird verweigert. Sinnvoll ist deshalb eine vorgängige Konsultation der kantonalen Steuerverwaltung. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer Einmalprämienversicherung sind im Steuertipp Nr. 11 dargestellt.

20. Steuern spart man indem die Hypothek indirekt amortisiert wird

Bis zur Pensionierung sollte die Hypothek auf dem Wohneigentum in der Regel bis auf 65 Prozent des Kaufpreises reduziert werden. Bei der klassischen Amortisation wird die Hypothekarschuld deshalb Jahr für Jahr entsprechend reduziert. Nachteile: Die steuerlichen Abzüge für Schulden und Schuldzinsen vermindern sich. Die Amortisation der Hypothekarschuld ist steuerlich nicht abziehbar.

Bei der indirekten Amortisation bleibt die Hypothek bis zur Pensionierung unverändert. Die "Amortisationszahlungen" erfolgen nämlich vorerst auf eine Konto der Säule 3a, wobei das Guthaben als Sicherheit für die Bank dient. Vorteile: Die Höhe der steuerlich abziehbaren Schulden und Schuldzinsen bleibt unverändert. Und: Anders als bei der klassischen Amortisation der Hypothek sind die Einzahlungen in die Säule 3a vollumfänglich steuerlich abziehbar (vgl. Steuertipp Nr. 1).

21. Steuern spart man mittels Vorbezug von Geldern für die Wohneigentumsförderung

Das Wohneigentumsförderungsgesetz erlaubt den vorzeitigen Kapitalbezug aus der Pensionskasse, wenn die Gelder für den Erwerb von selbst bewohntem Wohneigentum eingesetzt werden. Zulässig ist aber auch eine Amortisation der auf dem Eigenheim lastenden Hypothek (Art. 1 WEFV).

Ein Vorbezug zum Zwecke der Amortisation der Hypothek ist einerseits unter dem Aspekt der Progression beim Bezug der Vorsorgeleistungen sinnvoll (vgl. Steuertipp Nr. 16). Andererseits kann die Hypothek in einem späteren Zeitpunkt auch wieder erhöht werden ohne dass eine Pflicht zur Rückerstattung des Vorbezugs besteht. Mit den so gewonnen Mitteln könnte z.B. auch ein bestehende Deckungslücke bei der zweiten Säule geschlossen werden (vgl. Steuertipp Nr. 2). Ein Einkauf ist nämlich auch dann zulässig, wenn bereits Wohneigentumsförderungsgelder vorbezogen wurden (Art. 14 WEFV). Achtung: Die Praxis in den Kantonen ist unterschiedlich. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Rückfrage bei der kantonalen Steuerverwaltung Ihres Kantons.

22. Steuern spart man mit Gewissenhaftigkeit

In der Praxis lassen sich die allermeisten hier erwähnten Steuersparmöglichkeiten nur nutzen, wenn die entsprechenden Ausgaben, Investition etc. belegt werden können. Deshalb ist das Sammeln der hierfür notwendigen Belege und Quittungen äusserst wichtig. Gewissenhaftigkeit ist ein weiteres Mal gefordert, wenn es darum geht, sämtliche kantonal möglichen Abzüge tatsächlich zu beanspruchen. Die Voraussetzungen zu den wichtigsten Abzügen (Zweiverdienerabzug, Spendenabzug, Versicherungsabzug, Abzüge für bescheidene Einkommen usw.) sind in den Steuermäppchen der ESTV umschrieben.

Ist die Steuererklärung fristgerecht und sauber abgeliefert (schafft Goodwill!) ist Gewissenhaftigkeit ein letztes Mal gefordert bei der Kontrolle der definitiven Veranlagung. Wer hier noch Fehler findet - sei es solche der Behörden oder eigene Fehler beim Ausfüllen der Steuererklärung - kann innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist in allen Fällen gratis. Die Frist von 30 Tagen ist aber unter allen Umständen zu beachten!

23. Steuern spart man durch Kombination verschiedener "Muster"

Die hier vorgestellten Tipps beruhen alle auf einigen wenigen "Mustern". Meist geht es darum, durch eine geschickte Vorgehensweise während des Jahres steuerfreie Einkünfte zu wählen, die Steuerprogression zu brechen, Vorsorgeprivilegien zu beanspruchen, Besonderheiten der kantonalen Steuerordnung zu nutzen oder günstigere Tarife anderer Kantone oder anderer Steuerarten zur Anwendung zu bringen.

Eine geschickte Steuerplanung zeichnet sich letztlich durch eine sinnvoll kombinierte Anwendung all dieser Muster aus. Dabei ergeben sich die meisten Steuersparmöglichkeiten typischerweise bei Personen mit Liegenschaften, grösseren Vermögen und bei solchen, die wenige Jahre vor der Pensionierung stehen. Hier lohnt sich deshalb in der Regel der Beizug eines Steuerberaters.

24. Steuern spart man durch regelmässige Information

Das schweizerische Steuerrecht ist in Bewegung! Zur Zeit sind Dutzende von Reformvorhaben in Arbeit (vgl. Übersicht des EFD) und auch das Bundesgericht präzisiert und entwickelt die geltende Rechtsordnung ständig weiter (vgl. Liste der neuesten Bundesgerichtsentscheide).